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   BayObLG, 29.09.2021 - 202 ObOWi 1120/21   

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https://dejure.org/2021,45723
BayObLG, 29.09.2021 - 202 ObOWi 1120/21 (https://dejure.org/2021,45723)
BayObLG, Entscheidung vom 29.09.2021 - 202 ObOWi 1120/21 (https://dejure.org/2021,45723)
BayObLG, Entscheidung vom 29. September 2021 - 202 ObOWi 1120/21 (https://dejure.org/2021,45723)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 103 Abs. 2; BayJG Art. 56 Abs. 2 Nr. 9; OWiG § 3; OWiG § 10; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2; OWiG § 80; OWiG § 80a; StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
    Auslegung des Merkmals des unbeaufsichtigten Freilaufenlassens eines Hundes

  • rewis.io

    Auslegung des Merkmals der "Aufsichtslosigkeit"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hund; Terrier; Aufsicht; Aufsichtspflicht; Aufsichtslosigkeit; Jagd; Jagdrevier; Jagdpächter; Jagdgesetz; Wild; Wildschutz; Tierschutz; Leine; Hundeleine; Anleinen; Ableinen; Spazierengehen; frei; Freilassen; laufen; herumlaufen; stöbern; Schilf; Einflussbereich; ...

  • rechtsportal.de

    Hund; Terrier; Aufsicht; Aufsichtspflicht; Aufsichtslosigkeit; Jagd; Jagdrevier; Jagdpächter; Jagdgesetz; Wild; Wildschutz; Tierschutz; Leine; Hundeleine; Anleinen; Ableinen; Spazierengehen; frei; Freilassen; laufen; herumlaufen; stöbern; Schilf; Einflussbereich; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 24.06.2021 - 202 ObOWi 660/21

    Auslegung des Merkmals "ohne triftigen Grund" der Bayerischen

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2021 - 202 ObOWi 1120/21
    Die gegenteilige Einschätzung des Tatrichters ist weder mit dem möglichen Wortsinn der Vorschrift, der aber wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG die äußerste Grenze der Gesetzesauslegung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht darstellt (vgl. hierzu zuletzt nur BayObLG, Beschluss vom 15.07.2021 - 202 ObOWi 756/21; 24.06.2021 - 202 ObOWi 660/21 bei juris), in Einklang zu bringen, noch entspricht sie dem aufgezeigten Normzweck.
  • BayObLG, 15.07.2021 - 202 ObOWi 756/21

    Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf bayerischen Wochenmärkten

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2021 - 202 ObOWi 1120/21
    Die gegenteilige Einschätzung des Tatrichters ist weder mit dem möglichen Wortsinn der Vorschrift, der aber wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG die äußerste Grenze der Gesetzesauslegung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht darstellt (vgl. hierzu zuletzt nur BayObLG, Beschluss vom 15.07.2021 - 202 ObOWi 756/21; 24.06.2021 - 202 ObOWi 660/21 bei juris), in Einklang zu bringen, noch entspricht sie dem aufgezeigten Normzweck.
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2021 - 202 ObOWi 1120/21
    Ein Vorsatz, der erst zu einem Zeitpunkt, zu dem keine erfolgversprechende Handlungsmöglichkeit des Betroffenen mehr bestanden hätte, gefasst worden wäre, wäre als dolus subsequenz rechtlich irrelevant (vgl. nur BGH, Urt. v. 01.03.2018 - 4 StR 399/17 = BGHSt 63, 88 = DAR 2018, 216 = VerkMitt 2018, Nr. 27 = NJW 2018, 1621 = StraFo 2018, 200 = JZ 2018, 574 = StV 2018, 419 = ACE-Verkehrsjurist 2018, Nr. 1, 13 = NStZ 2018, 409 = JR 2018, 340 = ZfL 2018, 169 = VRS 134, Nr. 53 = VRS 134, 256 [2018]).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 425/15

    Inhalt des Strafurteils: Verweisung auf eine bei den Akten befindliche Abbildung

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2021 - 202 ObOWi 1120/21
    Auch wenn der Hund sich ins Schilf begeben hatte, wird aus dem im Urteil zitierten Lichtbild, das der Senat gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zur Kenntnis nehmen durfte und musste (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016 - 3 StR 425/15 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 5 = StV 2016, 778), deutlich, dass das Tier auch nicht etwa außer Sichtweite geraten war.
  • BayObLG, 29.01.2002 - 3 ObOWi 5/02

    Pflicht zur Beaufsichtigung freilaufender Hunde in einem Jagdrevier

    Auszug aus BayObLG, 29.09.2021 - 202 ObOWi 1120/21
    c) In objektiver Hinsicht könnte nur dann von einem unbeaufsichtigten Freilaufenlassen gesprochen werden, wenn sich der Hund über eine größere Entfernung fortbewegt und außer Sichtweite geraten wäre, sodass der für ihn verantwortliche Besitzer jede Einwirkungsmöglichkeit verloren hätte, wie dies etwa bei der vom Amtsgericht selbst zitierten Entscheidung des BayObLG vom 29.01.2002 (BayObLG, Beschluss vom 29.01.2002-3 ObOWi 5/02 = BayObLGSt 2002, 13 = NStZ-RR 2002, 187 = RdL 2002, 151 = NuR 2002, 634 = Jagdrechtliche Entscheidungen Nr. 108) der Fall war, wo der Hund Rehe verfolgt hatte.
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